Rechtsprechung:
BSG - Urteil vom 28.03.1990 (9b/11 RAr 91/88)

   

Kurzleitsatz:
1. Nach der Umschulung muß mindestens drei Jahre lang eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt werden. Diese Verpflichtung beschränkt sich auf B...


Relevante Normen:
AFG § 46 Abs. 3 S. 2; SGB I § 14;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BSGE 66, 268
SozR 3-4100 § 46 Nr. 1

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