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| Rechtsprechung: BGH - Beschluß vom 26.08.1998 (2 StR 346/98) | | | | Kurzleitsatz: Hat die Waffe nur der Gehilfe mitgeführt, und wird dies dem Täter nicht zugerechnet, weil er davon nicht wußte, so darf der Täter nicht wegen des Mitf...
Relevante Normen: BtMG § 30 a;
Fundstellen dieser Entscheidung: NStZ-RR 1999, 187
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