Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 26.08.1998 (2 StR 351/98)

   

Kurzleitsatz:
Ungeladene Schußwaffen sind keine "Waffen", sondern "Werkzeuge oder Mittel", sofern nur mit der Abgabe von Schüssen gedroht wird.


Relevante Normen:
StGB § 250;



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