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| Rechtsprechung: BGH - Urteil vom 29.07.1998 (1 StR 94/98) | | | | Kurzleitsatz: »1.a) Bei einer - durch die Natur der Sache bedingt - im Tatsächlichen ungenauen Fassung der Anklageschrift ist das Gericht verpflichtet, dem Angeklagten rechtliches Gehör zu gewähren, sobald sich die Möglichkeit der genaueren Beschreibung des Tatablaufs ergibt (im Anschluß an BGHSt 40, 44, 48).b) Das Gericht muß in einem solchen Fall den Angeklagten durch ausdrücklichen Hinweis konkret und eindeutig unterrichten, welchen genaueren Tatablauf es dem weiteren Verfahren zugrundelegen will; diese Unterrichtung ...
Relevante Normen: StPO § 200, § 265, § 273, § 261;
Fundstellen dieser Entscheidung: BGHSt 44, 153 JuS 1999, 506 NJW 1998, 3788 NStZ 1999, 43 StV 1998, 580 wistra 1998, 357
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