Rechtsprechung:
OLG Düsseldorf - Beschluß vom 03.08.1998 (5 Ss 147/98 - 44/98 I)

   

Kurzleitsatz:
»Zur Notwendigkeit, dem Angeklagten wegen der Schwere der Tat einen Verteidiger beizuordnen.«


Relevante Normen:
StPO § 140 Abs. 2, § 338 Nr. 5;


Fundstellen dieser Entscheidung:
VRS 96, 30

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