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| Rechtsprechung: BVerwG - Urteil vom 13.05.1998 (6 C 12.98) | | | | Kurzleitsatz: »Wenn eine verzögerte Mitteilung eines wichtigen Grundes für die Versäumung einer Prüfung offensichtlich nicht zu einer Beeinträchtigung der Chancengleichheit zu Lasten Dritter führen kann, sind an die Beurteilung der Unverzüglichkeit der Mitteilung angesichts des Grundrechts auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1
GG) insbesondere dann keine zu hohen Anforderungen zu stellen, wenn hiervon der endgültige Verlust der Prüfungschance abhängt. Bei einem unfallbedingten Krankenhausaufenthalt des Prü...
Relevante Normen: ÄAppO § 19 Abs. 1, Abs. 2, § 18 Abs. 1 S. 1; GG Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen dieser Entscheidung: BVerwGE 106, 369 DÖV 1999, 310 NJW 1999, 1045 NVwZ 1999, 188
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