Rechtsprechung:
BayObLG - Beschluß vom 11.08.1998 (3Z BR 210/98)

   

Kurzleitsatz:
»Im Verfahren über die Aufhebung von Abschiebungshaft wegen veränderter Umstände ist über die außergerichtlichen Kosten nach § 13a Abs. 1 ...


Relevante Normen:
AuslG § 57; FGG § 13a Abs. 1; FreihEntzG § 10, § 16 Satz 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BayObLGZ 1998 Nr. 46
BayObLGZ 1998, 177
JurBüro 1999, 92

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