Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 29.10.1998 (5 StR 288/98)

   

Kurzleitsatz:
»1. Für den Lauf der Strafantragsfrist muß sich der Dienstvorgesetzte die Kenntnis seines ständigen Vertreters zurechnen lassen.2. Zur presserechtlichen Verjährung bei Äußerungen in Talk-Shows.«


Relevante Normen:
BerlPresseG § 22, § 23; StGB § 77 b, § 194;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BGHSt 44, 209
MDR 1999, 435
NJW 1999, 508
StV 1999, 313
ZUM 1999, 75
wistra 1999, 101

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