Rechtsprechung:
BayObLG - Beschluß vom 17.09.1998 (3Z BR 76/98)

   

Kurzleitsatz:
Geschäftswert bei wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks


Relevante Normen:
BGB § 93; KostO § 19 Abs. 2;


Fundstellen dieser Entscheidung:
KTS 1999, 349
Rpfleger 1999, 86

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