Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 09.12.1998 (2 StR 471/98)

   

Kurzleitsatz:
Bei der Bemessung der Gesamtstrafe ist weniger die Summe der Einzelstrafen als das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts abzustellen.


Relevante Normen:
StGB § 53 Abs. 1, § 54;


Fundstellen dieser Entscheidung:
StV 1999, 599
wistra 1999, 99

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