Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 11.12.1998 (2 StR 521/98)

   

Kurzleitsatz:
Eine ungeladene Schußwaffe, die nur als Drohmittel benutzt wird, fällt nicht unter § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB, sondern unter § 250 Abs. 1...


Relevante Normen:
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1;



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