Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 12.11.1998 (4 StR 511/98)

   

Kurzleitsatz:
Steht Aussage gegen Aussage, so muß das Urteil erkennen lassen, daß der Tatrichter alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungusten de...


Relevante Normen:
StPO § 261;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NStZ-RR 1999, 139
StV 1999, 136

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