Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 12.01.1999 (VI ZB 31/98)

   

Kurzleitsatz:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unklarer Identität des die Berufungsschrift unterzeichnenden Rechtsanwalts


Relevante Normen:
ZPO §§ 233, 85 Abs. 2, § 516 Abs. 1;



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