Rechtsprechung:
BGH - Urteil vom 17.11.1998 (1 StR 450/98)

   

Kurzleitsatz:
»In Fällen, in denen Aussage gegen Aussage steht und der einzige Belastungszeuge in der Hauptverhandlung in einem wesentlichen Punkt von seiner früheren Tatschilderung abweicht, muß der Tatrichter regelmäßig darlegen, daß insoweit keine bewußt falschen Angaben vorgelegen haben (im Anschluß an BGH NJW 1998, 3788 = StV 1998, 580, für BGHSt bestimmt).«


Relevante Normen:
StPO § 261;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BGHSt 44, 256
NJW 1999, 802
StV 1999, 304

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