Rechtsprechung:
BVerwG - Beschluß vom 10.06.1998 (7 B 25.98)

   

Kurzleitsatz:
»Der Emissionsgrenzwert des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a der 17. BImSchV für Cadmium ist eine auch unter dem Gesichtspunkt der staatlichen Schutzpflicht für Leben und Gesundheit des einzelnen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) unbedenkliche Konkretisierung der Emissionsbegrenzungspflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG.Anordnungen zur Einhaltung niedrigerer Emissionswerte als der in § 5 der 17. BImSchV generalisierend festgelegten Grenzwerte kommen nur im Einzelfall bei atypischen Sachverhaltslagen unter ...


Relevante Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 2; UVPG § 2 Abs. 1 S. 2; 17. BImSchV §§ 5, 20; TA Luft Nr. 2.2.1.3, Nr. 2.3, Nr. 3.1.7;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NuR 1999, 41
UPR 1998, 393
ZUR 1999, 52

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