Rechtsprechung:
BayObLG - Beschluß vom 17.11.1998 (4 St RR 182/98)

   

Kurzleitsatz:
»Treffen falsche uneidliche Aussage und versuchte Strafvereitalung tateinheitlich zusammen, hat der Tatrichter aber nur den persönlichen Strafausschli...


Relevante Normen:
StGB §§ 153, 258; StPO § 353;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BayObLGSt 1998, 191
NStZ-RR 2000, 53

Den Volltext dieser Entscheidung können Sie über unsere Datenbank DRsp-Online abrufen.

Seitenanfang Seitenanfang