Rechtsprechung:
OLG Saarbrücken - Beschluß vom 02.11.1990 (5 W 209/90)

   

Kurzleitsatz:
Kostenerstattung: Gebühren des Mahn- und des Verkehrsanwalts


Relevante Normen:
BRAGO §§ 43 52; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 3;


Fundstellen dieser Entscheidung:
JurBüro 1991, 248

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