Rechtsprechung:
OLG Saarbrücken - Beschluß vom 09.10.1989 (5 W 175/89)

   

Kurzleitsatz:
Kostenerstattung: Gebühren des Mahnanwalts


Relevante Normen:
BRAGO § 43; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 3;


Fundstellen dieser Entscheidung:
JurBüro 1990, 362

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