Rechtsprechung:
LG Berlin - Beschluß vom 21.06.1995 (82 AR 367/95)

   

Kurzleitsatz:
Die im Rahmen eines Prozeßmandats gefertigten Abschriften und Ablichtungen fallen grundsätzlich in den Abgeltungsbereich der anwaltlichen Prozeßgebühr und lösen keine zusätzlichen Schreibgebühren aus.


Relevante Normen:
BRAGO § 27;


Fundstellen dieser Entscheidung:
AnwBl 1995, 625
AnwBl 1996, 173

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