Rechtsprechung:
AG Tettnang - Urteil vom 16.07.1982 (3 C 499/82)

   

Kurzleitsatz:
Der Anruf des Rechtsanwalts des Unfallgeschädigten beim Zentralruf der Autoversicherer löst keine Besprechungsgebühr aus.


Relevante Normen:
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2;


Fundstellen dieser Entscheidung:
ZfS 1982, 270

Den Volltext dieser Entscheidung können Sie über unsere Datenbank DRsp-Online abrufen.

Seitenanfang Seitenanfang