Rechtsprechung:
AG Würzburg - Urteil vom 29.11.1982 (11 C 2474/82)

   

Kurzleitsatz:
Der Anruf des Rechtsanwalts des Unfallgeschädigten beim Zentralruf der Autoversicherer löst keine Besprechungsgebühr aus.


Relevante Normen:
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2;


Fundstellen dieser Entscheidung:
ZfS 1983, 111

Den Volltext dieser Entscheidung können Sie über unsere Datenbank DRsp-Online abrufen.

Seitenanfang Seitenanfang