Rechtsprechung:
AG Würzburg - Urteil vom 15.11.1982 (15 C 2499/82)

   

Kurzleitsatz:
Der Anruf des Rechtsanwalts des Unfallgeschädigten beim Zentralruf der Autoversicherer löst keine Besprechungsgebühr aus.


Relevante Normen:
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2;


Fundstellen dieser Entscheidung:
ZfS 1983, 303

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