Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 12.01.1999 (4 StR 688/98)

   

Kurzleitsatz:
Eine lediglich mit Schreckschußmunition geladene Gaspistole, die nur als Drohmittel eingesetzt wurde, fällt unter § 250 Abs. 1 Nr. 1 b ...


Relevante Normen:
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 b, § 250 Abs. 2 Nr. 1;



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