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| Rechtsprechung: BGH - Beschluß vom 18.02.1999 (5 StR 193/98) | | | | Kurzleitsatz: »Ein Vermögensschaden im Sinne des § 263
StGB liegt stets dann vor, wenn der Bewerber um eine Beamtenstellung bei seiner Einstellung über seine frühere Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR (MfS) täuscht, welche seine persönliche Eignung (im Sinne persönlicher Zuverlässigkeit) für das angestrebte Amt ausschließt, so daß die Einstellungsbehörde ihn nach Gesetz oder Verwaltungsvorschriften - aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null - nicht hätte einstellen dürfen. Das ...
Relevante Normen: StGB § 263;
Fundstellen dieser Entscheidung: BGHSt 45, 1 DVBl 1999, 940 JR 2000, 161 NJW 1999, 1485 NStZ 1999, 302 VIZ 1999, 748 wistra 1999, 181
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