Rechtsprechung:
BVerwG - Beschluß vom 13.10.1998 (4 B 93.98)

   

Kurzleitsatz:
»Wertstoffcontainer (hier: u.a. für Altglas) können als in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässige untergeordnete Nebenanlagen (§ 14 BauNVO) im Einzelfall gleichwohl wegen der von ihnen ausgehenden Immissionen an dem ausgewählten Standort gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzulässig sein. Sie sind indes nicht schon deshalb unzulässig, weil in dem Gebiet ein anderer, die Nachbarschaft weniger beeinträchtigender Standort in Betracht kommt.«


Relevante Normen:
BauNVO §§ 14, 15 Abs. 1 S. 2;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BRS 60, 265
BauR 1999, 145
NJW 1999, 1275
NVwZ 1999, 298
NZM 1999, 135
NuR 1999, 453
UPR 1999, 74

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