Rechtsprechung:
BVerwG - Beschluß vom 09.10.1998 (4 B 98.98)

   

Kurzleitsatz:
»Der Mangel der Zustellung eines Gerichtsbescheids gemäß § 84 Abs. 1 Satz 3, § 116 Abs. 3, § 56 Abs. 2 VwGO; § 2 Abs. 1 Satz 1 VwZG (hier: Übergabe einer Abschrift ohne Ausfertigungsvermerk) kann geheilt und der Gerichtsbescheid Grundlage einer Sachentscheidung des Berufungsgerichts sein, nämlich wenn die Abschrift mit der Urschrift übereinstimmt, die Zustellung vom Urkundsbeamten veranlaßt ist und kein Anhalt dafür besteht, daß entgegen dem Willen des Gerichts den Parteien mißbräuchlich ein...


Relevante Normen:
VwGO § 56 Abs. 2, § 84 Abs. 1 S. 3, § 116 Abs. 3; VwZG § 2 Abs. 1 S. 2, § 9 Abs. 1, 2;


Fundstellen dieser Entscheidung:
DVBl 1999, 473
DÖV 1999, 524
NJW 1999, 1882
NVwZ 1999, 183

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