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| Rechtsprechung: BVerwG - Gerichtsbescheid vom 10.09.1998 (4 A 35.97) | | | | Kurzleitsatz: »Für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kommen nur solche Flächen in Betracht, die aufwertungsbedürftig und -fähig sind. Diese Voraussetzung erfüllen sie, wenn sie in einen Zustand versetzt werden können, der sich im Vergleich mit dem früheren als ökologisch höherwertig einstufen läßt.Die Planfeststellungsbehörde ist im Rahmen der rechtlichen Vorgaben des § 1 Abs. 3
BNatSchG i.V.m. § 8
BNatSchG nicht gehalten, allein naturschutzkonservierende Maßnahmen zu treffen. Sie kann - um...
Relevante Normen: UVPG § 6 Abs. 3; BNatSchG § 8 Abs. 2, 9;
Fundstellen dieser Entscheidung: BRS 60, 761 BauR 1999, 484 DVBl 1999, 255 NVwZ 1999, 532 NZV 1999, 310 NuR 1999, 103 UPR 1999, 78 VRS 97, 233 VRS 97, 234 ZUR 1999, 119
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