Rechtsprechung:
BVerwG - Beschluß vom 30.09.1998 (4 VR 9.98)

   

Kurzleitsatz:
»Bei der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung gehört zu den abwägungserheblichen öffentlichen Belangen auch das Interesse an einer kostengünstigen Lösung. Es kann auch für die Auswahl unter mehreren Trassenvarianten ausschlaggebend sein. Das Interesse des Eigentümers von Grundstücken, nicht enteignend in Anspruch genommen zu werden, hat demgegenüber keinen generellen Vorrang.Die planerische Abwägung ist nicht deshalb fehlerhaft, weil die Planfeststellungsbehörde nicht besondere wirtschaftliche und finanz...


Relevante Normen:
FStrG § 17 Abs. 1 S. 2, Abs. 6 a, § 19 Abs. 5; BauGB § 96 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NVwZ-RR 1999, 164
NuR 1999, 633
UPR 1999, 78
VRS 97, 230

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