Rechtsprechung:
BVerwG - Gerichtsbescheid vom 30.07.1998 (4 A 1.98)

   

Kurzleitsatz:
»Die Anhörungsbehörde ist nicht befugt, die gesetzliche Auslegungs- und Einwendungsfrist des § 17 Abs. 4 FStrG abweichend zu bestimmen. Wer auf eine derart fehlerhaft zugestandene Fristverlängerung vertraut, kann gemäß § 32 VwVfG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalten. Nach Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses ist ein derart Betroffener im gerichtlichen Verfahren so zu stellen, wie er mit seinen verspäteten Einwendungen stünde, wenn er nicht präkludiert wäre.Die Pla...


Relevante Normen:
VwVfG §§ 32, 75 Abs. 1 S. 1; FStrG § 17 Abs. 4 (n. F.); BBergG § 48 Abs. 1, §§ 108, 124 Abs. 3; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
DVBl 1999, 254
NVwZ-RR 1999, 162
NuR 1999, 316
UPR 1999, 66
VRS 96, 315
VRS 96, 316

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