Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 19.01.1999 (4 StR 663/98)

   

Kurzleitsatz:
Der schwere Raub geht als Sonderfall der schweren räuberischen Erpressung vor; für die Abgrenzung dieser beiden Tatbestände ist das äußere Erscheinung...


Relevante Normen:
StGB § 249 Abs. 1, § 253, § 255;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NStZ 1999, 350

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