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| Rechtsprechung: BVerwG - Urteil vom 12.02.1998 (3 C 55.96) | | | | Kurzleitsatz: »1. Die Voraussetzungen für die Genehmigung einer selbständigen Stiftung ergeben sich auch aus dem Landesrecht.2. Zur Klärung der Frage, ob die Stiftung das Gemeinwohl gefährden wird, ist der Stiftungszweck anhand des Stifterwillens zu beurteilen. Ist der Stifter eine politische Partei, können deren in die Stiftungssatzung übernommene politische Ziele anhand des Parteiprogramms und der Äußerungen von Parteifunktionären ermittelt werden.3. Eine Gemeinwohlgefährdung besteht jedenfalls bei einer Gefährdung von...
Relevante Normen: GG Art. 9, Art. 21 Abs. 1, Abs. 2; PartG § 11 Abs. 2 S. 3, § 25 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 80, § 87; NWStiftG § 4 Abs. 1 lit. a;
Fundstellen dieser Entscheidung: BVerwGE 106, 177 DRsp V(510)202a DVBl 1998, 966 JuS 1999, 814 NJW 1998, 2545
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