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| Rechtsprechung: BGH - Beschluß vom 24.03.1999 (1 StR 97/99) | | | | Kurzleitsatz: Ein Rücktritt vom versuchten Tötungsdelikt liegt nicht vor, wenn der Täter beim totgeglaubten Opfer eine Rettungsmaßnahme nur versehentlich bewirkt.
Relevante Normen: StGB § 24 Abs. 1;
Fundstellen dieser Entscheidung: NStZ-RR 1999, 327
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