Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 24.03.1999 (1 StR 97/99)

   

Kurzleitsatz:
Ein Rücktritt vom versuchten Tötungsdelikt liegt nicht vor, wenn der Täter beim totgeglaubten Opfer eine Rettungsmaßnahme nur versehentlich bewirkt.


Relevante Normen:
StGB § 24 Abs. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NStZ-RR 1999, 327

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