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| Rechtsprechung: BGH - Urteil vom 16.06.1953 (1 StR 508/52) | | | | Kurzleitsatz: "Besteht nach dem Inhalt der mündlich verkündeten Urteilsgründe kein vernünftiger Zweifel, daß das Oberlandesgericht beschlossen hat, der Revision stattzugeben, während die verkündete Urteilsformel auf Verwerfung des Rechtsmittels lautet, so ist die Berichtigung der Urteilsformel durch Beschluß gemäß den verkündeten Urteilsgründen zulässig."
Relevante Normen: StPO § 268 Abs. 2, §§ 275, 353;
Fundstellen dieser Entscheidung: BGHSt 5, 5 LM Nr. 7 zu § 268 StPO NJW 1953, 1926
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