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| Rechtsprechung: BGH - Urteil vom 02.10.1951 (1 StR 429/51) | | | | Kurzleitsatz: "Auf Überschreitung der Wochenfrist kann das Urteil nicht beruhen. Auch die Beurkundungswirkung der Urteilsgründe wird durch die Überschreitung nicht beeinträchtigt. Die verspätete Absetzung der Gründe kann aber dem Revisionsgericht bei der sachlich-rechtlichen Prüfung Anlaß geben, an ihre Vollständigkeit und Schlüssigkeit besonders strenge Anforderungen zu stellen."
Relevante Normen: StPO § 275 Abs. 1;
Fundstellen dieser Entscheidung: LM Nr. 1 zu § 275 StPO NJW 1951, 970
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