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| Rechtsprechung: BGH - Urteil vom 08.12.1953 (1 StR 477/53) | | | | Kurzleitsatz: Vermögensstücke im Sinne des § 239 Abs. 1 Nr. 1
KO können nicht nur durch räumliche Entfernung, sondern auch durch rechtsgeschäftliche Veräußerung beiseite geschafft werden, jedenfalls dann. wenn kein entsprechender Gegenwert in das Vermögen des Schuldners gelangt.
Relevante Normen: StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1; KO (a.F.) § 239 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen dieser Entscheidung: GA 1954, 310 (Herlan)
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