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| Rechtsprechung: BGH - Urteil vom 15.01.1954 (2 StR 354/53) | | | | Kurzleitsatz: 1. Beim Betrug ist bedingter Vorsatz denkgesetzlich nur möglich, wenn der Angeklagte Zahlungsfähigkeit vorspiegelt, nicht aber, wenn er wahrheitswidrig Zahlungswilligkeit behauptete; denn diese innere Tatsache kann dem Angeklagten nicht ungewiß gewesen sein.2. "Keine Übersicht des Vermögenszustandes" im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 3
KO gewähren die Geschäftsbücher nur dann, wenn ein Sachverständiger nur unter "besonderen Schwierigkeiten", nämlich mit "erheblicher Mühe...
Relevante Normen: StGB § 283 Abs. 1 Nr. 5, § 283b Abs. 1 Nr. 1, § 263; KO (a.F.) § 240 Abs. 1 Nr. 3;
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