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| Rechtsprechung: BGH - Urteil vom 28.01.1954 (4 StR 745/53) | | | | Kurzleitsatz: 1. Nicht schon jede Erschwerung der Vermögensübersicht genügt zur Verwirklichung des Tatbestandes der unordentlichen Buchführung im Sinne von § 240 Abs. 1 Nr. 3
KO, sondern es müssen die Fehler der Buchführung derart beschaffen sein, daß ein sachverständiger Dritter sich den erforderlichen Überblick über den Vermögensstand entweder überhaupt nicht oder nur unter erheblichem Aufwand von Mühe und Zeit zu beschaffen vermag.2. Zur subjektiven Tatseite reicht es nicht aus, auf die Vernachlässigun...
Relevante Normen: StGB § 283 Abs. 1 Nr. 5, § 283b Abs. 1 Nr. 1; KO (a.F.) § 240 Abs. 1 Nr. 3;
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