Rechtsprechung:
BGH - Urteil vom 09.02.1954 (5 StR 386/53)

   

Kurzleitsatz:
1. Wegen Beihilfe zu Konkursstraftaten kann auch bestraft werden, über dessen Vermögen der Konkurs nicht eröffnet worden ist und der deswegen als Täter nicht betraft werden könnte. 2. Für die ,,Absicht" der Gläubigerbegünstigung in § 241 KO reicht aus, wenn die Begünstigung der Beweggrund dafür war, daß die Angeklagten der Gläubigerin eine Sicherung gewährten, auf die sie keinen Anspruch hatte, weil nur so weitere Lieferungen zu erhalten waren.


Relevante Normen:
StGB § 283, § 283c; KO (a.F.) § 241;



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