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| Rechtsprechung: BGH - Urteil vom 16.02.1954 (1 StR 292/53) | | | | Kurzleitsatz: 1. Die Zusammenfassung mehrerer Vergehen gegen § 533
RVO zu einer fortgesetzten Handlung ist rechtlich zulässig. Dabei muß jedoch angegeben werden, welche Beträge der Angeklagte jeweils schuldhaft nicht abgeführt hat. Auch bei einer fortgesetzten Tat bedarf es regelmäßig der Feststellung jeder einzelnen Handlung, die den Straftatbestand verwirklich.2. Zum inneren Tatbestand des § 241
KO gehört die Absicht des Schuldners, einen Gläubiger zu Lasten der übrigen zu bevorzugen. Es...
Relevante Normen: StGB § 283, § 283c, § 266a; KO (a.F.) § 241; RVO § 533;
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