Rechtsprechung:
BGH - Urteil vom 05.03.1954 (5 StR 726/53)

   

Kurzleitsatz:
Übersteigen die Aufwendungen das Notwendige und Übliche nicht, so ist der Angeklagte auch dann nicht strafbar, wenn sie die Leistungsfähigkeit seines Betriebes überstiegen.


Relevante Normen:
StGB § 283 Abs. 1 Nr. 2; KO (a.F.) § 240 Abs. 1 Nr. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
GA 1954, 311 (Herlan)

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