Rechtsprechung:
BGH - Urteil vom 11.03.1954 (3 StR 403/53)

   

Kurzleitsatz:
1. Wer sich Anzahlungen auf Warenlieferungen durch betrügerische Handlungen verschafft hat, verletzt, wenn er über diese betrügerisch erlangten Geldbeträge vertragswidrig verfügt, damit kein anderes Rechtsgut, sondern verwirklicht nur seine schon durch die Bestrafung wegen Betruges erfaßte Bereicherungsabsicht.2. Auf die Beweggründe des Aufwandes kommt es nicht an.


Relevante Normen:
StGB § 283 Abs. 1 Nr. 2, § 263; KO (a.F.) § 240 Abs. 1 Nr. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
GA 1954, 311 (Herlan)

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