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| Rechtsprechung: BGH - Urteil vom 18.03.1954 (3 StR 934/52) | | | | Kurzleitsatz: Die Strafbarkeit entfällt nicht deswegen, weil die unordentliche Buchführung zwar vor der Zahlungseinstellung, jedoch nicht mehr im Zeitpunkt dieses Ereignisses bestanden hat. Die Vorschrift stellt die Verringerung oder Gefährdung des konkursfähigen Vermögens in den Fällen unter Strafe, in denen die Absicht der Gläubigerbenachteiligung fehlt. Eine solche Gefährdung tritt ein, wenn der Geschäftsführer einer GmbH infolge seiner unordentlichen Buchführung nicht rechtzeitig erkennen kann, daß er nach § 64
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Relevante Normen: StGB § 283 Abs. 1 Nr. 5, § 283b Abs. 1 Nr. 1; KO (a.F.) § 240 Abs. 1 Nr. 3; GmbHG § 84;
Fundstellen dieser Entscheidung: GA 1954, 311 (Herlan)
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