Rechtsprechung:
BGH - Urteil vom 25.03.1954 (3 StR 232/53)

   

Kurzleitsatz:
Handelsbücher sind auch dann unordentlich geführt, wenn den Buchungen keine Belege zugrunde liegen oder diese nicht geordnet aufbewahrt werden.


Relevante Normen:
StGB § 283 Abs. 1 Nr. 5, § 283b Abs. 1 Nr. 1; KO (a.F.) § 240 Abs. 1 Nr. 3;


Fundstellen dieser Entscheidung:
LM Nr. 6 zu KO § 240 Abs. 1 Ziff. 3
NJW 1954, 1010

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