Rechtsprechung:
BGH - Urteil vom 15.06.1954 (1 StR 697/53)

   

Kurzleitsatz:
1. Eine Urkundenfälschung, begangen um in einem Konkursverfahren eine erdichtete Forderung geltend zu machen, steht in Tateinheit zu dem Konkursverbrechen.2. Mit dem Geltendmachen erdichteter Forderungen kann versuchter Betrug nicht in Tateinheit stehen.3. Die Beeidigung eines Zeugen auf Teile der Aussage ist unter Umständen zulässig, jedoch dann nicht, wenn die Aussage eine einheitliche Tat im Sinne des § 264 StPO betrifft.


Relevante Normen:
StGB § 283 Abs. 1 Nr. 4, § 263, § 267,; KO (a.F.) § 242 Abs. 1 Nr. 2; StPO § 60 Nr. 3;


Fundstellen dieser Entscheidung:
GA 1955, 151
LM KO § 242 Nr. 2

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