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| Rechtsprechung: BGH - Urteil vom 09.07.1954 (1 StR 752/53) | | | | Kurzleitsatz: 1. Gewinnsucht ist ein auf ein ungewöhnliches, ungesundes, sittlich anstößiges Maß gesteigerter Erwerbssinn.2. Bei einem Angeklagten, der die Tat bereut und den Schaden nachträglich ersetzt hat und der einer aus seinen damaligen wirtschaftlichen Verhältnissen entstandenen Versuchung erlegen ist, liegt eine so verstandene Gewinnsucht nicht vor.
Relevante Normen: StGB § 133, § 348;
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