Rechtsprechung:
BGH - Urteil vom 13.01.1959 (5 StR 476/58)

   

Kurzleitsatz:
1. Eine wahlweise Feststellung zwischen übermäßigem Verbrauch durch Aufwand oder Spiel sei nicht zulässig.2. Ein Beiseiteschaffen im Sinne von § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO liegt vor, wenn entnommenes Geld durch einen übermäßigen, über den Bedarf des angemessenen Lebensunterhalts hinausgehenden Aufwand für sich verbraucht wird.3. Tatmehrheit zwischen dem betrügerischen und dem einfachen Bankrott ist gegeben, während eines andauernden einfachen Bankrotts der neue Entschluß gefaßt wird, von nun ab zur...


Relevante Normen:
StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 8; KO (a.F.) § 239 Abs. 1 Nr. 1, § 240 Abs. 1 Nr. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
GA 1959, 340 (Herlan)

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