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| Rechtsprechung: BGH - Urteil vom 28.04.1959 (5 StR 66/59) | | | | Kurzleitsatz: 1. Auch der begünstigte Gläubiger und sein Vertreter können sich der Anstiftung zu dem Vergehen des § 241
KO schuldig machen.2. Der Anwendung dieser Bestimmung steht auch nicht entgegen, daß der zuständige Amtsrichter dem Schuldner bei einer Besprechung erklärt hatte, ein Konkursverfahren werde wegen Mangels an Masse nicht eröffnet werden können. Der § 241
KO setzt nicht voraus, daß es zu einem Konkursverfahren und damit zu einer sogenannten Gesamtvollstreckung kommt.
Relevante Normen: StGB § 283c; KO (a.F.) § 241;
Fundstellen dieser Entscheidung: GA 1959, 341 (Herlan)
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