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| Rechtsprechung: BGH - Urteil vom 09.06.1959 (1 StR 228/59) | | | | Kurzleitsatz: 1. Wer den gesamten Zahlungsverkehr seiner Firma über ein Konto auf den Namen seiner Frau errichtetes Konto abwickelt, schafft regelmäßig Vermögensstücke beiseite; denn regelmäßig wird dadurch der Zugriff der Gläubiger verhindert oder doch erschwert.2. Wenn aber der Angeklagte tatsächlich zu Gunsten der Gläubiger über das Konto verfügte, insbesondere die Guthabenbeträge durchweg, sei es an den Geschäftsherrn, dem sie gehörten, sei es an andere Lieferer oder sonstige Gläubiger abführte, so hat sie seiner G...
Relevante Normen: StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 5, § 283b; KO (a.F.) § 239 Abs. 1 Nr. 1, § 240 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen dieser Entscheidung: GA 1959, 340 (Herlan)
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