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| Rechtsprechung: BGH - Urteil vom 30.06.1959 (1 StR 239/59) | | | | Kurzleitsatz: 1. Die Buchführung ist auch dann unordentlich, wenn sie den Vermögensstand zwar rechnerisch richtig wiedergibt, aber die Vermögenslage im einzelnen durch falsche Angaben über den Gläubiger oder über die Art der Geschäfte unzutreffend darstellt und dies durch falsche Belege verschleiert.2. Strafbar ist die unordentliche Buchführung jedoch nur dann, wenn sie den Überblick über den Vermögensstand wirklich und gerade im Zeitpunkt der Zahlungseinstellung oder der Konkurseröffnung vereitelt oder wesentlich erschw...
Relevante Normen: StGB § 283 Abs. 1 Nr. 5, § 283b Abs. 1 Nr. 1; KO (a.F.) § 240 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen dieser Entscheidung: GA 1961, 358 (Herlan)
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