Rechtsprechung:
BGH - Urteil vom 20.10.1959 (1 StR 429/59)

   

Kurzleitsatz:
1. Wer einem Kreditinstitut eine unwahre Bilanz eingereicht, um günstigere Kreditbedingungen, z.B. eine Verlängerung des bereits gewährten Kredits, zu erzielen, erfüllt den Tatbestand des § 48 KWG.2. Handelsbücher sind auch dann unordentlich geführt, wenn den Buchungen keine Belege zugrunde liegen oder diese nicht geordnet aufbewahrt werden. Belege in diesem Sinne sind Urkunden, die geschäftliche Vorgänge beweisen. Notizen über Warenart und -menge sind aber selbst keine Belege, sondern sie d...


Relevante Normen:
StGB § 283 Abs. 1 Nr. 5, § 283b Abs. 1 Nr. 1; KO (a.F.) § 240 Abs. 1 Nr. 3; KWG § 48;


Fundstellen dieser Entscheidung:
GA 1961, 359 (Herlan)

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